BGH-Urteil zur Offenlegung von Vertriebsprovisionen geschlossener Fonds

Der Bundesgerichtshof hat am 20. Januar 2009 ein Urteil zum Thema Vertriebsprovisionen erlassen, dessen Tragweite noch gar nicht abgeschätzt werden kann.

Laut diesem Urteil muss der Anleger schriftlich bestätigen, dass er vor der rechtsverbindlichen Zeichnung über die konkrete Höhe der Provision aufgeklärt worden ist, die der Finanzdienstleister im freien Vertrieb, die empfehlende Bank oder Sparkasse oder ein Vermögensverwalter oder auch eine Vertriebsgesellschaft vom Produktanbieter erhält.

Ungeklärt ist leider, ob die Produktanbieter bei Nichtaufklärung über die Provisionen, die die Finanzdienstleister erhalten, im Schadensfall mithaften.

Die Entscheidung des BGH betrifft bisher unmittelbar nur Banken. Die Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden wird jedoch sehr allgemein an das Zustandekommen eines Beratungsvertrages geknüpft. Es könnte also gut sein, dass das Urteil auch auf andere Vertriebskanäle anwendbar ist. Dafür spricht auch, dass es bereits in der Vergangenheit immer wieder Urteile zum Thema Aufklärungsbedarf bei Innenprovisionen gab. Nicht zuletzt kann man die BGH-Entscheidung als Fortführung der Erhöhungsbemühungen in Sachen Verbraucherschutz sehen, das wir alle bereits aus der Offenlegungspflicht der Provisionen bei Lebens- und Krankenversicherung kennen.

In wieweit dem Kunden die Provisionssätze aus dem Beteiligungs- oder Immobilienbereich vermittelbar sind, bleibt abzuwarten. Auch Vertriebe dürften vermehrt Diskussionsbedarf zum Thema Provisionstransparenz bekommen, sollte sich die Offenlegungspflicht der gesamten Provision, die das Unternehmen erhält, bestätigen. Gerade in den unteren Karrierestufen wird man deutlicher die Mehrwerte der Organisation vermitteln müssen, um die gewünschte Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen zu erreichen. Neue Konzepte und Strategien sind also gefragter denn je. Reine Produktpooler und Abwickler dürften es da schwer haben.

Schwierig und sehr umstritten ist bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung. Es erscheint also ratsam, statt eines stillschweigend (konkludent) zustandekommenden Beratungsvertrages mit dem Kunden im Vorfeld der Beratung bzw. Vermittlung einen kokreten Vertrag abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten beider Seiten konkretisiert sind.

Oliver Petersen

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